|
§ 1 Der
Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer
bestellt und zugesagt worden ist.
§ 2 Der
Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die
Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf
welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3 Der
Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers
dem Gast
Schadenersatz zu leisten.
§ 4 Der
Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der
vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen
Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen
bei Übernachtungen (FeWo) 10%, bei Übernachtung/ Frühstück 20%
des Übernachtungspreises, bei Halbpension
30%, bei Vollpension 40% des Pensionspreises. Für
verbindlich gebuchte Seminare müsen wir Ihnen die Seminargühren
in voller Höhe berechnen. Ihnen steht das Recht zu, einen
Ersatzteilnehmer zu finden und zu benennen.
§ 5 Der
Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um
Ausfälle zu vermeiden.
§ 6 Bis
zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die
Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu
bezahlen.
|